Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 180
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 27.07.2023 – M 10 K 18.32967
- VG Frankfurt (Oder), 08.04.2022 – 6 K 3064/17.AZitiert von 1
- VG München, 16.11.2022 – M 18 K 18.6299Zitiert von 4
- OVG Hamburg, 11.12.2024 – 6 Bs 147/24, 6 So 88/24Zitiert von 3
- FG Münster, 07.09.2023 – 5 K 2915/22Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 20.11.2018 – 13 K 3285/17 FZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 12.05.2026 – 5 V 460/26
- VG Sigmaringen, 18.02.2026 – A 8 K 2370/23
- VG Berlin, 29.01.2026 – 35 L 808/25 AZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VwZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/7#abs-1 (1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/7#abs-2 (2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/7#abs-3 (3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und die §§ 183 und 183a der Abgabenordnung bleiben unberührt.